„Die Annahme, dass die Einsichtsfähigkeit im bürgerlichen Recht unter 18 Jahren zwar nicht gegeben ist, aber beim Wahlrecht schon, wäre reine Willkür.“ Mit diesen Worten begründete der Parlamentarische Geschäftsführer der AfD-Fraktion Anton Baron MdL die Ablehnung des SPD-Wahlgesetzentwurfs (Drs. 17/273). „Das Volljährigkeitsalter in Deutschland liegt bei 18 Jahren. Erst ab diesem Alter sind Rechtsgeschäfte aller Art uneingeschränkt möglich und rechtswirksam, da der Gesetzgeber die volle Einsichtsfähigkeit in die Folgen eigenen rechtlichen und wirtschaftlichen Handelns erst mit diesem Lebensalter unterstellt. Auf Europa- und Bundesebene darf auch erst ab 18 Jahren gewählt werden. Ebenso beginnt die volle Strafmündigkeit mit dem 18. Lebensjahr. Insofern wäre auch die Annahme reine Willkür, dass die Einsichtsfähigkeit im Strafrecht unter 18 Jahren zurecht verneint, aber im Wahlrecht bejaht wird.“
Gerade beim Strafrecht kann für die rot-grün-linken dieser Republik und dieses Landes die Altersgrenze für das Erwachsenenstrafrecht niemals weit genug oben liegen, erkennt Baron. „Der Grund, das Wahlalter abzusenken, ist ebenso durchsichtig wie unredlich: der Wähleranteil der Grünen und linken Parteien bei diesen jungen, begeisterungsfähigen und in Teilen manipulationsanfälligen Menschen ohne Lebenserfahrung ist am höchsten. Brächten die Umfragen zutage, dass etwa 60 % der 16 bis 21-jährigen die AfD wählen, müssten die meisten hier nicht heucheln über ihre so tollen Absichten. Sondern wir würden heute einen Gesetzentwurf der Sozialisten auf eine Anhebung des Wahlalters auf 22 Jahre debattieren. Wir können also feststellen, dass sich die 18 Jahre als eine gewisse Benchmark beim Reifeprozess etabliert hat. Nicht mehr und nicht weniger gilt nach unserer festen Überzeugung für das Wahlrecht.“