Massive Kritik an Landkreistag, Gemeindetag und Städtetag üben AfD-Fraktionsvorsitzender Bernd Gögel und sein Stellvertreter Emil Sänze nach der Analsyse der Gutachten, die Landtagspräsidentin Muhterem Aras (Grüne) nach Einreichung des Gesetzes zur Stärkung der direkten Demokratie in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Demokratiestärkungsgesetz) durch die Fraktion der AfD angefordert hatte. Sowohl die Stellungnahmen der drei – zur Neutralität verpflichteten – kommunalen Landesverbände als auch die vom Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V. und „Mehr Demokratie e.V., Landesverband Baden-Württemberg“ ließen in ihren auf unterschiedlichen Kriterien beruhende Ablehnungsschreiben erhebliche Defizite im Demokratieverständnis und ein Festhalten an der jetzigen Verweigerungshaltung in Bezug auf mögliche Volksinitiativen erkennen.
Dies kann nach Auffassung der AfD grundsätzlich nur auf drei gänzlich unterschiedlich gelagerten Ursachen beruhen:
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Der Urheber der jeweiligen Stellungnahme hat den Gesetzentwurf des Demokratiestärkungsgesetzes nicht angemessen analysiert und daraus resultierend ein Gutachten verfasst, das nicht auf den fundierten Ausarbeitungen der AfD-Fraktion beruht, was aus parlamentarischer Sicht gerade in Hinsicht auf einen Verfassungsänderungsantrag äußerst bedenklich erscheinen würde;
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der Urheber hat den basisdemokratischen Ansatz des Gesetzentwurfs der AfD zum Demokratiestärkungsgesetz nicht verstanden oder ist nicht in der Lage, ihn in seiner Komplexität zu erfassen, was aus parlamentarischer Sicht nicht minder problematisch wäre;
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oder der Urheber lehnt den Gesetzentwurf einzig und allein deswegen pauschal ab, weil er von der Fraktion der AfD im Landtag von Baden-Württemberg eingereicht wurde, was wiederum dem Prinzip von Überparteilichkeit und Neutralität der kommunalen Landesverbände beziehungsweise der beiden eingetragenen Vereine widersprechen würde.
Das Gutachten von Ernst Jäger vom Gemeindetag Baden-Württemberg rückt die grundsätzliche Ablehnung der direkten Demokratie durch die Mitglieder des Gemeindetags, die der Gutachter repräsentiert, deutlich in den Vordergrund, indem „plebiszitäre Willensbekundungen“ nur als eine Ergänzung des repräsentativen Systems akzeptiert werden und nicht in größerem Umfang an die Stelle der Repräsentationsorgane“ treten sollen. Dies widerspricht dem Grundprinzip jeder Demokratie, in der das Volk als eigentlicher Souverän darüber entscheidet, welche Form der Mitbestimmung es bevorzugt. Dies gilt auch und insbesondere in einer parlamentarisch-repräsentativen Demokratie. Der Gemeindetag bemängelt, dass ein „Gesetz, das durch Volksbegehren und Volksentscheid zustande kommt, grundsätzlich von einer Mehrheit des Volkes getragen werden“ müsse, „um die erforderliche demokratische Legitimation“ zu erlangen, weshalb das Demokratiestärkungsgesetz abzulehnen sei – obwohl es genau das umsetzt, was der Gemeindetag fordert. Die Zurückweisung von Bürgern, die Anträge für Volksinitiativen zu stellen gedenken, die nach Meinung des Gemeindetages „keinen größeren Rückhalt in der Bevölkerung haben bzw. gänzlich aussichtslos sind“, zeugt ebenfalls von einem mangelnden Demokratieverständnis, weil die Entscheidung darüber, welche Gesetzesinitiativen behandelt und umgesetzt werden sollen, dabei ausschließlich bei den Landtagsabgeordneten verbliebe. Auch bei einer Reduzierung der Quoren würden nach fester Überzeugung der AfD aussichtslose Volksinitiativen oder solche, die von einem Großteil der Abstimmungsberechtigten abgelehnt würden, bereits im Ansatz scheitern und nicht die notwendige Mehrheit für eine Gesetzes- oder Verfassungsänderung erlangen und daher auch nicht dem „Gesamtinteresse“ schaden können.
Von der Gutachterin des Städtetages, Oberbürgermeisterin a.D. Gudrun Heute-Bluhm, wird bemängelt, dass die Herabsetzung des Quorums für Volksanträge von 0,5 Prozent auf 0,1 Prozent der Abstimmungsberechtigten (etwa 8000 Abstimmungsberechtigte) respektive von zehn Prozent auf ein Prozent der Abstimmungsberechtigten bei Volksbegehren (etwa 80 000 Abstimmungsberechtigte) für ein Volksbegehren, das schließlich zu einer Volkabstimmung führen soll, ebenso wie der Wegfall eines Zustimmungsquorums dazu führen könnte, dass „kleine Initiativen […] leicht Volksanträge stellen [und] ferner leicht Volksbegehren“ auslösen könnten, um auch „bei sehr geringer Abstimmungsbeteiligung Gesetze, Gesetzesänderungen oder gar Verfassungsänderungen [zu] bewirken.“ Das Gutachten lässt völlig außer acht, dass es gerade Sinn, Zweck und Ziel der direkten Demokratie ist, dass Bürger sich unter anderem durch die Auslösung von Volksbegehren und -abstimmungen aktiv in die Politik einbringen – und nicht von vornherein an unüberwindbaren Hürden scheitern. Das Auslösen eines Volksbegehrens respektive einer Volksabstimmung zieht nicht automatisch eine Gesetzes- oder Verfassungsänderung nach sich, sondern bedarf letztlich der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die nur zu erlangen ist, wenn die vorgeschlagene Änderung im Sinne der Bürger ist. Zudem ist auch eine Landtags- oder Kommunalwahl bei einer sehr geringen Abstimmungsbeteiligung wirksam. Die Ablehnung der direkten Demokratie mit der Begründung, dass durch die veränderten Quoren die Relation zwischen repräsentativer Demokratie des Landesparlaments und direkter Demokratie nicht mehr gewahrt wäre, erweist sich bereits dadurch als unsinnig, weil besagte Relation vollkommen willkürlich festgelegt ist und in der Vergangenheit bereits geändert wurde, ohne dass die Demokratie dadurch auch nur geringsten Schaden genommen hätte. Weder eine „starke Beeinträchtigung“ der Handlungsfähigkeit des Landes noch „Zusatzaufwand und Zusatzkosten bei den Kommunen, die von den Bürgern zu tragen“ wären und von der Gutachterin ohne schlüssige Beweise prognostiziert werden, sind nach Auffassung der AfD zu befürchten.
Die lapidare Stellungnahme von Dr. Alexis von Komorowski vom Landkreistag, die den „Ausbau bestehender und die Etablierung neuer plebiszitärer Elemente“ und eine Ergänzung des demokratischen Systems des Landes Baden-Württemberg kategorisch zurückweist, belegt den Widerwillen der etablierten Parteien und der von ihnen beeinflussten Kommunalverbände, die Bürger stärker als bisher an der Gestaltung des Landes und der Kommunen teilhaben zu lassen. Den Landkreisen scheint jede Form der direkten Demokratie so zuwider zu sein, dass sie nicht einmal eine fundierte Begründung für die Ablehnung eines Demokratiestärkungsgesetzes für notwendig erachten.
Der Verein „Mehr Demokratie e.V., Landesverband Baden-Württemberg“ prognostiziert unter Einräumung der Tatsache, dass die „spezifischen Einzelregelungen des Gesetzentwurfs […] durchaus ernst zu nehmen“ seien, eine „unkalkulierbare Destabilisierung demokratischer Institutionen“. Zwar räumt „Mehr Demokratie“ ein, dass eine Herabsetzung der Quoren für Volksinitiativen nicht „zu einer Inflation von Volksbegehren“ führen und deshalb „keine problematischen Wirkungen auslösen“ würde, stößt sich aber an der gleichzeitigen Absenkung der Quoren für Volksabstimmungen und Volksbegehren, die der Landesvorsitzende Dr. Edgar Wunder mit Verweis auf politikwissenschaftliche Erkenntnisse gar als „unverantwortlich“ einstuft, weil die AfD die bewährte Zwei-Prozent-Hürde der Schweiz für Volksabstimmungen noch einmal unterschreitet und damit dem Bürger noch mehr Mitspracherecht übertragen möchte, als dies in einem der demokratischsten Länder der Welt der Fall ist. Die Aussage „In Deutschland kann […] eine schlagartige Absenkung [des] Quorums auf die Hälfte des Niveaus der Schweiz nicht gut gehen. Dies kann destabilisierende und schwer vorhersehbare Konsequenzen haben“ durch den Landesvorsitzenden ist daher ebenso fragwürdig wie die Behauptung, dass eine Volksabstimmung zum Thema „Stuttgart 21“ (die bekanntlich nach dem Landtagsbeschluss abgehalten wurde und daher ohnehin keine demokratische Bedeutung mehr hatte) nicht hätte stattfinden können, wenn es in Baden-Württemberg einen Finanzvorbehalt geben würde, der abgeschafft werden sollte, wie der Gesetzentwurf der AfD es verlangt. Dem ist nicht so, selbstverständlich existiert dieser Finanzvorbehalt. Auch ein Ausschluss des Staatshaushaltsgesetzes in Gänze von Volksabstimmungen, wie von „Mehr Demokratie“ als „vernünftig“ befürwortet, oder der Ruf nach „erhöhten Anforderungen“ für obligatorische Referenden widersprechen der Etablierung weiterer direktdemokratischer Strukturen in einer repräsentativen Demokratie, wie sie sich der Verein „Mehr Demokratie“ auf seine Fahnen geschrieben hat.
Zur Erläuterung: Die AfD-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg sieht sich dem Grundsatz der Volkssouveränität verpflichtet. Sie strebt eine verstärkte Bindung zwischen dem Staatsvolk auf der einen sowie den Staatsvolk und Bürger repräsentierenden Institutionen auf der anderen Seite an. Ihr Bestreben ist darauf gerichtet, die bürgerfernen Strukturen des Parteienstaats auf ein notwendiges Maß zu reduzieren, staatsbürgerliches Engagement zu ermöglichen beziehungsweise zu wecken und damit letztlich die demokratische Legitimität des repräsentativen Systems erheblich zu steigern. Der basisdemokratische Ansatz der AfD in Bezug auf das Demokratiestärkungsgesetz beruht darauf, die aktive politische Mitwirkung der Bürger Baden-Württembergs als Gegenpol zur wachsenden Zentralisierung und Delegierung deutscher und baden-württembergischer Interessen, Zuständigkeiten und Selbstbestimmungsansprüche an den Bund und die Europäische Union zu stärken und damit der zunehmenden Politik- und Parteienverdrossenheit der mündigen Bürger entgegen zu treten, die durch die seit Jahren erschreckend niedrige Wahlbeteiligung dokumentiert wird.
Zwar lässt die derzeitige Landesverfassung von Baden-Württemberg für bestimmte Anlässe und Entscheidungen des Landtags die Möglichkeit von Referenden beziehungsweise Volksabstimmungen zu, doch löst die heutige Regelung wegen des extrem hoch angesetzten Quorums und der kurzen Fristen zur Auslösung einer Volksgesetzgebung die Problematik der mangelnden Mitbestimmungsmöglichkeit nicht. Am Quorum in Höhe von zehn Prozent der wahlberechtigten Bevölkerung muss jede Initiative zur direkten demokratischen Mitbestimmung scheitern. Zudem wird die Möglichkeit zur Mitbestimmung zu stark reglementiert, indem bestimmte Bereiche des politischen Lebens wie die Steuern und Staatsausgaben umfassende Fiskalpolitik des Landes Baden-Württemberg von Referenden und Volksabstimmungen ausgenommen werden.
Die direkte Demokratie in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg soll gestärkt werden. Deshalb sieht der Gesetzentwurf der Fraktion der AfD eine Ausweitung der thematischen Reichweite von Volksbegehren und Volksabstimmung auf fiskalpolitische Sachfragen, die Senkung der Quoren für Volksantrag und Volksbegehren, das Entfallen des Volksabstimmungsquorums und die Verlängerung der Fristen für das Volksbegehren vor. Zudem sollen obligatorische Volksabstimmungen über Verfassungsänderungen und fiskalpolitisch bedeutsame Beschlüsse des Landtags (obligatorische Referenden) sowie durch ein Begehren von Gemeinden oder Bürgern ausgelöste Volksabstimmungen über alle anderen Beschlüsse des Landtages (fakultative Referenden) eingeführt werden. Im Einklang mit Art. 25 Abs. 3 LV bleibt dabei die Gesetzgebung durch das Parlament auch in der direkten Demokratie die Regel, während das repräsentative System um direktdemokratische Elemente ergänzt und verstärkt wird.
Zum einen wird das Quorum zur Durchführung von Volksbegehren drastisch herabgesetzt, und zwar von bisher zehn Prozent der Wahlberechtigten auf ein Prozent. Als zweite Säule werden neben fakultativen Referenden, die vom Volk ausgelöst werden können, auch verpflichtende Referenden eingeführt, die die Landesregierung bei Verfassungsänderungen oder bei Gesetzen und Staatsverträgen abhalten muss, die ein Prozent des Staatshaushaltes überschreiten. Anders als derzeit in der Landesverfassung verankert, darf zukünftig keine thematische Limitierung bei Volksbegehren und Referenden beziehungsweise Volksabstimmungen mehr erfolgen, so dass auch fiskalpolitische Entscheidungen Gegenstand von Referenden sein können. Fakultative Volksabstimmungen müssen abgehalten werden, wenn zehn Prozent der Gemeinden oder ein Prozent der Wahlberechtigten – also nach jetzigem Stand etwa 77 000 Unterzeichner – es verlangen, Anträge auf Volksbegehren benötigen sogar nur 0,1 Prozent oder 7700 Unterzeichner. Dadurch wird es den Bürgern zukünftig möglich sein wird, beispielsweise bei Großprojekten wie „Stuttgart 21“ ein gewichtiges und vor allem auch verbindliches Wort mitzureden – und das nicht erst im Nachgang, wenn das Parlament derartige Milliardeninvestitionen bereits beschlossen hat. Darüber hinaus sieht das „Demokratiestärkungsgesetz“ eine deutliche Verlängerung der Sammlungsfristen bei der Durchführung von Volksbegehren auf sechs Monate bei amtlicher und neun Monate bei freier Sammlung sowie bei Volksabstimmungen beziehungsweise Referenden eine Reduzierung auf eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor.