Stuttgart. Die AfD-Fraktion hat heute Verfassungsklage gegen Landtagspräsidentin Muhterem Aras (Grüne) erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Hintergrund ist die von Aras verfügte Aufhebung der Sitzungen des Landtags von Baden-Württemberg am 01.04.2020 und 02.04.2020. Fraktionsvize Emil Sänze MdL als Antragsteller der Verfassungsklage sieht sich durch die Aufhebung der Sitzungen in seinen verfassungsgemäßen Rechten aus Art. 27 Abs. 3 LV („…Abgeordnete sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden…“) und Art. 30 Abs. 4 Satz 1 LV („Der Landtag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen“) verletzt. Die Fraktion als Antragstellerin der Einstweiligen Verfügung fordert die Sitzungen des Landtags am 01.04.2020 und 02.04.2020 einzuberufen, weil die Nichteinberufung die Antragsteller wiederum in ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechten aus dem freien Mandat und in ihrer organschaftlichen Stellung als Abgeordneter bzw. Fraktion verletzen.
Dabei betont die Fraktion, dass sie die Maßnahmen laut Änderung der Corona-Verordnung vom 22. März 2020 für grundsätzlich zielführend hält, da sie zu einer Abflachung der lnfektionszahlen und damit zur Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gesundheitssystems beitrugen. Da diese Maßnahmen jedoch auch eine noch nie dagewesene Einschränkung der Freiheitsrechte der Bürger bedeuteten, bedürfen sie einer permanenten demokratischen Kontrolle durch die Parlamente und die einzelnen Abgeordneten. Entscheidungen der Regierung und der Verwaltung zu überlassen ist mit einer demokratischen Kontrolle durch die Parlamente und jedes einzelnen Abgeordneten nicht vereinbar. Die Antragsteller werden durch die Nichteinberufung des Parlaments von dieser Kontrolle ausgeschlossen und können ihre verfassungsmäßige parlamentarische Aufgabe nicht mehr wahrnehmen, nach bestem Wissen und Gewissen die Interessen der Wähler und Wählerinnen zu vertreten.
Zeichen autokratischen Politikverständnisses
„Es steht nicht der Landtagspräsidentin an, das Parlament und insbesondere die Oppositionsvertreter zu bevormunden. Ein solcher Stil ist Zeichen autokratischen Politikverständnis‘ und Machthabung“, heißt es in der Begründung. Selbst im Kaiserreich war eine Vertagung um mehr als vierzehn Tage grundsätzlich ausgeschlossen, zumal ohne Zustimmung durch das von der Vertagung betroffene Haus. Die „Quarantäne durch Nichteinberufung“ sei eine verkappte Ermächtigung der Landesregierung, die den Antragstellern jedwede Möglichkeit der politischen Einflussnahme nimmt: „Wenn Landesregierung und Parlament erwarten, dass Angehörige von Berufen in systemrelevanten Bereichen für die Bürgerinnen und Bürger arbeiten, muss es selbstverständlich sein, dass ein Parlament auch ‚systemrelevant‘ ist und seine Aufgabe gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern erfüllt.“