Stuttgart. Fraktionsvize Emil Sänze MdL hat der Stadtverwaltung Sulz vorgeworfen, die Demokratie zu verbiegen. Hintergrund ist seine Anfrage von Mitte Juni als Vorsitzender des Kreisverbands Rottweil/Tuttlingen für die Nutzung der Sulzer Stadthalle für den 25. Februar 2021 in Vorbereitung der für den 14. März 2021 anberaumten Landtagswahl. „Das lehnte die Stadt Ende Juni mit der Begründung ab, ‚es dürften innerhalb eines Karenzzeitraums von drei Monaten vor der Wahl keine politischen Veranstaltungen in öffentlichen Gebäuden stattfinden.‘ Nur: Eine solche Bestimmung findet sich bis heute weder in den Stadthallen-AGB noch sonst wo in Sulz. Die Begründung ist aus meiner Sicht schlicht tatsachenwidrig. Ob sie wissentlich tatsachenwidrig war, mag die Stadtverwaltung jetzt unserem Anwalt erklären!“
Denn laut Beratungsvorlage 100/2020 der Verwaltung der Stadt Sulz vom 7. Juli 2020 für die Gemeinderatssitzung am 3. August 2020 soll eigens eine Karenzzeit im Vorfeld vor Wahlen auf drei Monate erst noch festgelegt werden – hinterher also. „Man versagte im Namen der Stadt der AfD die Halle mit einer ganz offensichtlich nicht vorhandenen rechtlichen Begründung und will dann einen de facto Verhinderungsbeschluss sogar nachträglich verabschieden. Ehrlich gesagt: dümmer und rechtsstaatswidriger geht es nicht“, so Sänze und verweist darauf, dass durch den generellen Bann aller parteipolitischen Veranstaltungen in Wahlzeiten die Stadt sich, den Bürgern und der Öffentlichkeit die Möglichkeit nimmt, Demokratie zu leben.
„Die Entscheidung des Bürgermeisters und der Verwaltung der Stadt Sulz ist eine Absage an die Minima unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung“, befindet er. „Die Bürger sind mündig genug mit dem Angebot der Parteien umzugehen. Auch wenn die AfD gemeint ist, verlieren doch alle Akteure, verliert die Demokratie. Wir haben in einem bundesweit beachteten Präzedenzfall bereits die Nutzung der Stadthalle in Rottweil erstritten und sind bereit, im Dienste des freien demokratischen Wettbewerbs für die Rechte aller demokratischen Parteien im Sinne von Art. 21 des Grundgesetzes, an der politischen Willensbildung mitzuwirken, ein weiteres Exempel zu statuieren“.