Pressemitteilung – Stuttgart, den 25.01.2017
„Die Würde des Menschen ist unantastbar …
Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Artikel 1 unseres Grundgesetzes versteht sich als bewusste Reaktion auf die Missachtung der Würde des Menschen durch den NS-Staat. Unsere Grundrechte sind daher vor allem Abwehrrechte des Einzelnen gegen die Staatsgewalt.
Hate Speech im Internet
Schon auf seine Einladung zur Gesprächsreihe „Wertsachen“ druckt der Landtag von Baden-Württemberg den Wortlaut von Art. 1 I GG gemeinsam mit dem Bild einer Demonstrantin. „KEIN HASS“ steht auf dem Plakat der jungen Frau. Die Botschaft der Veranstaltung des Landtages ist unmittelbar klar: Hass verstößt gegen Art. 1 GG; Hass ist verfassungsfeindlich. Tatsächlich waren Facebook und Hate Speech im Internet die beherrschenden Themen der Podiumsdiskussion und natürlich die AfD.
Beleidigung ist strafbar, aber nicht verfassungsfeindlich
Hier werden die individuellen Abwehrrechte gegen den Staat aus dem Grundrechtskatalog mit den Ehrdelikten des Strafgesetzbuches vermischt. Üble Nachrede, Verunglimpfung und Beleidigung sind strafbar, aber eben nicht automatisch verfassungsfeindlich. Die Veranstalter maßen sich freilich die Deutungshoheit darüber an, was noch Meinung sein darf und was schon als Hass und damit als vermeintlich verfassungsfeindlich stigmatisiert werden muss. Die AfD wendet sich gegen dieses Meinungsdiktat in den öffentlichen Diskursen. Wir verurteilen Hass und Hetze und verteidigen die freie Meinungsäußerung.