Erhebliche Einschränkungen für Wechselmagazine im Schießsport

05.10.2021
Mit dem Auslaufen der Übergangsfrist im Waffengesetz zum 1. September 2021 ändern sich für deutsche Legalwaffenbesitzer einige entscheidende Dinge. Diese werden an dieser Stelle wöchentlich der Reihe nach vorgestellt. Die […]

Mit dem Auslaufen der Übergangsfrist im Waffengesetz zum 1. September 2021 ändern sich für deutsche Legalwaffenbesitzer einige entscheidende Dinge. Diese werden an dieser Stelle wöchentlich der Reihe nach vorgestellt.

Die Kapazität von Magazinen im Schießsport unterlag bisher keinerlei Beschränkungen. Dies hat sich nun drastisch geändert. Erlaubt sind nur noch Wechselmagazine für maximal zwanzig Patronen bei Kurzwaffen und zehn Patronen bei Langwaffen. Betroffen sind alle Modelle mit Zentralfeuermunition. Randfeuerwaffen sind von der neuerlichen Einschränkung ausgenommen.

Vertrauensschutz genießen alle Besitzer größerer Wechselmagazine, sofern sie diese vor dem 13. Juni 2017 erworben haben. Sie müssen ihren Altbestand jedoch bei der zuständigen Waffenbehörde registrieren lassen.

Falls Legalwaffenbesitzer aus speziellen Gründen auch nach dem genannten Stichtag ein größeres Wechselmagazin erwerben wollen, bleibt ihnen nur der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung, zu stellen beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden.

Völlig unbefriedigend ist die Neuregelung hinsichtlich von Wechselmagazinen, die sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendet werden können („dual use“). Hier führt die unausgegorene Regelung im Ergebnis dazu, dass der Legalwaffenbesitzer in der Regel nur noch Magazine mit der geringstmöglichen Kapazität vorhalten darf. So dürfen Besitzer der weithin bekannten Glock 17, sofern sie sich eine Langwaffe anschaffen, die mit den Glock-Magazinen kompatibel ist, nur noch 10-Schuß-Magazine besitzen, obwohl für Kurzwaffen allein eine Beschränkung erst bei 20-Schuß-Magazinen greift.

Die AfD setzt sich auch in Zukunft dafür ein, solche undurchdachten und mit heißer Nadel gestrickten Normen des Waffenrechts dorthin zu befördern, wo sie hingehören: in den Papierkorb des Gesetzgebers. 

Ihr Ansprechpartner:

Josef Walter

Pressesprecher

E-Mail: presse@afd.landtag-bw.de
Telefon: 0711 – 2063-5000

AfD-Fraktion Baden-Württemberg
Konrad-Adenauer-Str. 3
70173 Stuttgart

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